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CDU Taunusstein
Stadtverband
Taunusstein

Schuldenbremse

Wir sind als CDU in Taunusstein der festen Überzeugung, dass wir nicht das Recht haben, den Kindern durch unsere Schulden die Luft zum Atmen zu nehmen. Die aktuelle Wirtschaftskrise hat jedoch auch den städtischen Haushalt vor enorme Herausforderungen gestellt. Gerade jetzt ist es jedoch an uns als Gesellschaft, generationengerecht zu wirtschaften. So wollen wir auch in diesen Haushaltsberatungen mit unseren Partnern und Bürgermeister Michael Hofnagel sicherstellen, dass wir auch im nächsten Jahr weiterhin Schulden tilgen.

Aber wir brauchen landesweit eine verbindliche Regel für die Politik. Die Hessische Landesregierung plant daher, auch eine Schuldenbremse in der hessischen Verfassung festzuschreiben. Wir unterstützen dies, denn:

1. die Frage einer generationengerechten Finanzpolitik ist für uns von so zentraler Bedeutung, dass wir eine eigenständige Regelung für Hessen in unsere Landesverfassung aufnehmen wollen.

2. durch die Volksabstimmung erhält die Schuldenbremse die höchste demokratische Legitimation für eine nachhaltige Finanzpolitik.

3. es bedarf einer selbstständigen Regel für Hessen. Ohne diese gilt ab dem Jahr 2020 in Hessen ein ausnahmsloses absolutes Schuldenverbot, so dass eine unterstützende Reaktion des Landes in Notsituationen nicht möglich wäre.

Wir wollen Ihnen hier einen kurzen Überblick und die wichtigsten Fakten zur Schuldenbremse geben. Wer mehr wissen will, findet unten einen Link zu ausführlicheren Daten, Zahlen und Fakten sowie Dokumenten zum download.


Was bedeutet „Schuldenbremse“?

Durch die Änderung der Hessischen Verfassung soll es dem Land Hessen ab dem Jahre 2020 grundsätzlich verboten sein, neue Kredite aufzunehmen. Dies ist nötig, da seit 1969 alle Regierungen in Hessen immer weitere Schulden angehäuft haben, die zunehmend die Möglichkeiten, durch Bildungs- und Infrastrukturausgaben in die Zukunftsfähigkeit unseres Landes zu investieren und durch Ausgaben für sozial Schwächere den Bedürftigen zu helfen, drastisch reduzieren. Leidtragende sind die jungen und zukünftigen Generationen.


Wurde nicht vor kurzer Zeit eine Schuldenbremse im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verankert? Reicht dies nicht aus?

Das Grundgesetz legt in Artikel 109 Absatz 3 GG fest, dass Bund und Länder ihre Haushalte ab dem Jahr 2020 grundsätzlich auszugleichen haben. Es bestehen aber juristische Zweifel, ob der Bund den Ländern überhaupt entsprechende Vorschriften machen darf. Ein Bundesland hat bereits Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingereicht. Da die Frage einer generationengerechten Finanzpolitik für die CDU von zentraler Bedeutung ist, wollen wir, unbeeinflussbar von einer Gerichtsentscheidung eine eigene selbstständige Regelung für Hessen in unserer Landesverfassung.


Warum soll das Schuldenmachen erst ab 2020 verboten sein?

Von einem Jahr auf das andere plötzlich ganz auf Neuverschuldung zu verzichten, würde massive Einschnitte in staatliche Leistungen sowie drastische Steuererhöhungen erfordern. Dies ist den Bürgerinnen und Bürgern nicht zuzumuten. Wir wollen unser Ziel bis 2020 durch eine Mischung aus steigenden Einnahmen (ermöglicht durch die große hessische Wirtschaftskraft) und angemessenen Ausgabenkorrekturen erreichen. Im Gegensatz etwa zur SPD ist unsere Antwort auf die Staatsverschuldung nicht der Ruf nach Steuererhöhungen, sondern der Wille zunächst sinnvoll zu sparen.


Sind Ausnahmen von der Schuldenbremse vorgesehen?

Ja, bei einer außergewöhnlichen konjunkturellen Entwicklung (z.B. Wirtschaftskrise) kann von dem Grundsatz des Schuldenverbots abgewichen werden. Die Feststellung, ob dieser Fall eintritt, trifft dabei nicht der Landtag, sondern sie wird durch objektive, wirtschaftwissenschaftliche Kriterien des Statistischen Bundesamtes und der EU festgelegt. Neu ist aber auch: sollte eine Verschuldung zum Augleich eines Wirtschafteinbruchs erforderlich sein, ist damit auch eine Pflicht zur Tilgung in guten Zeiten verbunden. Eine Aushöhlung des Schuldenverbots durch den Landtag ist somit nicht möglich.
Auch bei Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notfällen sind Ausnahmen möglich.


Gilt das Neuverschuldungsverbot auch für Kommunen?

Die Änderung der Hessischen Verfassung würde nur den Landeshaushalt, nicht die Haushalte der Landkreise, Städte und Gemeinden betreffen. Diese sind jedoch bereits durch das kommunale Haushaltsrecht, aber auch aus Verantwortung für spätere Generationen dazu aufgefordert, die Netto-Neuverschuldung auf ein Minimum zu begrenzen. Aus der Verfassungsregelung werden sich keine zusätzlichen Belastungen für die Kommunen ergeben.

 

Weitere Informationen finden Sie hier.

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